Fangbeschränkungen

Auf dieser Seite finden sich Schonzeiten und Schonmaße des Sportfischervereins Bamberg. Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch einige vereinsinterne Bestimmungen, die für Fischereiausübungsberechtigte verbindlich sind und bei Nichtbeachtung geahndet werden. Vereinsinterne Bestimmungen sind auf dieser Seite fett hinterlegt.

Schonzeiten und Schonmaße im 🍁 Herbst / ❄️ Winter

Schonzeiten und Schonmaße im 🌱 Frühjahr

Vom 1. Februar bis einschließlich 31. Mai jeden Jahres ist das Fischen auf Hecht, Zander u. Forellen untersagt. Ausgenommen von dieser Regelung sind unsere Salmoniden-Gewässer, Aurach und Ebrach. Hier gelten die Schonzeiten des BayAVFiG.

Während dieser Zeit ist das Fischen mit Fetzenköder, Köderfisch, sowie künstlichem Köder (Wobbler, Spinner, Blinker, Streamer etc.) verboten, ausgenommen künstliche Fliege und Streamer bis 5 cm Gesamtlänge mit Schonhaken an der Fliegenrute.

Der lebende Köderfisch ist gesetzlich ausnahmslos verboten! Zum Fischen verwendete tote Köderfische und Fischfetzen müssen 10 cm Mindestlänge haben.

Schonzeiten und Schonmaße im 🌞 Sommer

Wichtige vereinsinterne Regelungen

Fischarten mit Entnahmepflicht

Fischarten ohne Schonzeit und Schonmaß

Bachsaibling, Brachse, Döbel, Giebel, Gründling, Güster, Kaulbarsch, Laube, Moderlieschen, Rotauge, Schmerle, Stichling (3-stachl.), Wels, Zährte;

Fischarten die ganzjährig geschont sind

Bachneunauge, Donau-Neunauge, Flussneunauge, Meerneunauge, Ammersee-Kaulbarsch, Atlantischer Lachs,
Balkan-Goldsteinbeißer, Bitterling, Donaukaulbarsch, Donau-Steinbeißer, Donaustromgründling, Frauennerfling, Karausche, Kilch, Maifisch, Meerforelle, Nordseeschnäpel, Perlfisch, Rotfeder (außer im Röckeleinsee Altendorf), Schlammpeitzger, Schneider, Schrätzer, Sichling, Steinbeißer, Steingressling, Sterlet, Stichling (9stachl.), Stör, Streber, Strömer, Zingel, Zobel, Zope, Steinkrebs, Abgeplattete Teichmuschel, Flussperlmuschel, Gemeine Teichmuschel, Große Flussmuschel, Große Teichmuschel, Kleine Flussmuschel / Bachmuschel, Malermuschel.

Fangbeschränkungen und wichtige Hinweise

Pro Tag dürfen in den Vereinsgewässern insgesamt 5 (fünf) Fische, der in der Fangliste aufgeführten Arten gefangen und angeeignet werden.

Hiervon insgesamt nur 3 (drei) Edelfische (alle Forellenarten), oder 3 (drei) Karpfen, Schleien, Barsch, Hecht, Zander, jedoch nur 2 (zwei) Hechte oder Zander. Wer zwei massige Raubfische (Hecht / Zander) gefangen hat, darf nicht mehr mit Köderfisch, Blinker, Spinner usw. weiterfischen.

Wer sein Fanglimit erreicht hat, darf nicht mehr weiterfischen! Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn der Fischer für mehrere Vereinsgewässer Fischereierlaubnisscheine besitzt.

Auf Friedfische darf nur mit Einzelhaken gefischt werden.

Folgende Fische sind in der Fangliste aufgeführt

Aal, Hecht, Zander, Schleie, Karpfen, Rapfen, Schuppenkarpfen, Waller, Barbe, Forelle, Weißfische.

Fangen und aneignen

Wir möchten darauf hinweisen, dass unter Berücksichtigung von AVBayFiG §20  Fische, die in einem Setzkescher gehältert werden, nicht wieder ins Fanggewässer zurückgesetzt (AVBayFiG §20 Abs. 2) werden dürfen. Das heißt, jeder Fisch im Setzkescher gilt bereits als angeeignet.

Senken / Daubeln

Es dürfen nur Brachsenbrütlinge und Rotaugenbrütlinge entnommen werden. Fische anderer Arten sind sofort zurückzusetzen.

Senken ist nur in Verbindung mit einem Jahresfischereierlaubnisschein vom 01.06. bis 30.09. des Jahres erlaubt. Wird mit der Senke gefischt, ist das Fischen mit der Handangel untersagt. Höchstmaß der Netzfläche ist ein Quadratmeter.

Inhabern von Jugendfischereischeinen ist auch in Begleitung eines Patenfischers das Daubeln verboten.